Arzthaftung

Arzthaftung in der Rechtsanwaltskanzlei von Dr. Frank Philipp in Feldkirch in Vorarlberg

Unsere körperliche Unversehrtheit ist im Straf-, Zivil- und Verfassungsrecht verankert. Es handelt sich dabei um ein unveräußerliches absolutes Persönlichkeitsrecht. Invasive körperliche Eingriffe jeglicher Art sind also rechtswidrig, solange der Patient keine Einwilligung erteilt.

Arzthaftung in der Praxis

Ein Arzt, der durch eine Therapiemaßnahme in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Patienten eingreift, handelt rechtskonform, wenn er sich an den Erkenntnissen der modernen medizinischen Wissenschaft orientiert und der Patient sein ausdrückliches Einverständnis zur Durchführung des Eingriffs bekundet hat. Um dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu entsprechen, muss dieser vor Erteilung seiner Einwilligung in die Behandlung über alle mit dem Eingriff verbundenen Risiken und in Frage kommenden gleichwertigen medizinischen Alternativen aufgeklärt werden. Verstößt der Arzt gegen diese Aufklärungspflicht oder unterläuft ihm im Zuge der Behandlung ein Kunstfehler, wird er schadenersatzpflichtig.

Ersatzansprüche von Patienten

Dr. Frank Philipp und sein Kanzlei-Team in Feldkirch in Vorarlberg befassen sich seit langem mit der Durchsetzung berechtigter Schadenersatzsprüche von Patienten und der Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen Mediziner und Krankenhausbetreiber.

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